Aktuelle Informationen
In unserem Info-Bereich finden Sie Termine zu unseren Seminaren, interessante und weiterführende Links und erhalten Informationen über Verfahren, die wir in der letzten Zeit begleitet haben.
Begleitung folgender Verfahren
versicherung ohne Altersgrenze für seh-
behinderte Studenten
Fortführung der Familienkrankenversicherung für Studenten ohne Altersgrenze bei starker Sehbehinderung
Urteil, Sozialgericht Gießen vom 07.07.22 Aktenzeichen S-15 KR 525/20
Rechtskraft ist nach Rücknahme der Berufung eingetreten.
Berechnung des Ruhegehalts von Thüringer Ministern -§ 11 Abs. 4 ThürMinG-Begriff der Amtszeit
Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 20.01.2022, 1 K 621/20 Me
Kein Vorkaufsrecht für Gemeinden nach dem Thüringer Waldgesetz zum Zwecke einer effizienteren Bewirtschaftung des Waldes durch Beseitigung von Splitterflächen
Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 02.02.2022, 1 K 8177/20 We
Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.04.2021, VerG 2/20
Seminar: Der Paritätische Wohlfahrtsverband Thüringen e. V. am 29.04.2021 und am 17.06.2021
- Zuwendungs- und Leistungsrecht, Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis,
- Kommunales Haushaltsrecht, Thüringer Finanzausgleichsgesetz
Kein Anspruch auf höhere Schlüsselzuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz - erfolglose Klage einer Gemeinde gegen den Freistaat Thüringen
Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2021 - Aktenzeichen: 2 K 209/19 Ge
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Bedarfsmeßzahl gemäß § 9 FAG wurden zurückgewiesen. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der gesetzlich geregelten Indikatoren für die Ermittlung des kommunalen Finanzausgleichs, wie etwa die Einwohnergewichtung, ein gesetzgeberischer Ermessensspielraum zu.
Unternehmen haben Anspruch auf höhere Coronabeihilfen
Vergleiche Urteil Verwaltungsgericht Meiningen vom 11.08.2020, Aktenzeichen: 8 K 632/20
Betroffen von der Entscheidung sind über 400 Unternehmen in Thüringen.
Die Thüringer Aufbaubank verwehrte rechtswidrig einem Unternehmen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 6.000,00 €, weil sie der Ansicht war, dass Unternehmen mit 5,1 - 5,99 Beschäftigten nur einen Anspruch in Höhe von 9.000,00 € (Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten) hätten, nicht aber einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.000,00 €.
Die Thüringer Aufbaubank hat hierbei verkannt, dass die Regelungen des Bundes zu den Corona-Beihilfen maßgeblich sind.
Die Thüringer Aufbaubank gewährte Unternehmen mit 5,1 bis 5,99 Vollzeitäquivalente nur die geringere Förderhöhe für bis zu 5 Beschäftigte.
Den betroffenen Unternehmen wird angeraten den Anspruch noch geltend zu machen.
Das Organstreitverfahren zwischen der Abgeordneten Frau Henfling und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen -Antragsteller- sowie der Präsidentin des Thüringer Landtags -Antragsgegnerin-, Aktenzeichen: VerfGH 4/19, ist durch vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Vergleich beendet worden:
"Die Parteien erklären zur endgültigen Beilegung der noch anhängigen Streitpunkte übereinstimmend, dass es nunmehr verbindliche Parlamentspraxis ist, Abgeordneten mit Kleinkindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Anwesenheit im Plenarsaal während der Plenarsitzungen zu ermöglichen, solange die Kinder den Sitzungsbetrieb nicht stören. Bei älteren Kindern entscheidet die Präsidentin im Einzelfall nach Ermessen."
Verpflichtung zur regelmäßigen dienstlichen Beurteilung von Beamten
Der Dienstherr hat im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass seine Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden.
Ein Verzicht auf das Modell der Regelbeurteilung und die Anwendung des Modells der Anlassbeurteilung ist für Thüringer Landesbeamte nur durch entsprechende Regelung in der nach § 49 Abs. 4 Thüringer Laufbahngesetz zu erlassenden Rechtsverordnung möglich.
Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilung zu vermeiden - vergleiche Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 26. August 2019, 1K1283!7.
Aktuelle Information:
Coronavirus- drohende Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben
Erläuterungen + mögliche Rechtsverletzung + gesetzliche Grundlagen + Entschädigungsansprüche + Formulare:
Nach Erlass der Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen vom 16 März 2020 mit dem schon der Betrieb von Gaststätten eingeschränkt wurde, ist davon auszugehen, dass es wie in anderen Bundesländern und EU-Nachbarstaaten zur Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben kommen wird.
1. Mögliche Rechtsverletzung der Unternehmer-Entschädigung
Die Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben verletzt bei längerfristigen und existenzgefährdeten Maßnahmen die Grundrechte aus Art.12 Abs. I GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Gemessen an diesen Grundrechten sind Tätigkeitsverbote im Interesse der Allgemeinheit sicherlich zulässig aber unter Umständen nur dann verhältnismäßig, wenn den Betroffenen eine Entschädigung gewährt wird - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1981, 1 BvL l1178, Rn.28.
2. Gesetzliche Grundlagen für die Betriebsschließung
1. $ 28 Abs. I Satz I und 2 Infektionsschutzgesetz
Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsschließung auf Grundlage von $ 28 Infektionsschutzgesetz ausgesprochen werden wird. Der Gesetzestext hat folgenden Wortlaut:
$ 28 Abs. I Satz I Infektionsschutzgesetz
"Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in $$ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist."
Erläuterung:
Die Behörde kann nach $ 29 Beobachtung, nach $ 30 Quarantäne und nach $ 3l für Kranke ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Nach dem Wortlaut steht fest, dass eine Betriebsschließung von $ 28 Abs. I Satz1 nicht abgedeckt ist.
$ 28 Abs. I Satz 2 Infektionsschutzgesetz
Unter den Vorraussetzungen von Satz I kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Arzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in $ 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Sie kann auch Person verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Erläuterung:
Gemeinschaftseinrichtungen nach $ 33 sind z. B. Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Die Regelung ermächtigt nicht explizit zur Schließung von Betrieben.
Wenn in den Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben kein Mitarbeiter krank oder ansteckungsverdächtig ist, ist der Untemehmer ,,nicht Störer,, im polizeirechtlichen Sinne (Nichtstörer) d. h. von ihm selbst geht keine Gefahr aus. Etwas Anderes würde erst dann gelten, wenn z. B. ein Mitarbeiter ansteckungsverdächtig ist und ihm ein Tätigkeitsverbot erteilt wird.
Ergebnis:
Es ist daher fraglich ob $ 28 Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung gegenüber einem Nichtstörer ist.
In Betracht kommt daher noch die Möglichkeit, die Betriebsschließung auf Grundlage des $ 16 Infektionsschutzgesetzes auszusprechen. Ob dies eine ausreichend gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung ist, ist ebenso fraglich.
Ist die gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung fraglich, ist der Unternehmer verpflichtet, seine Rechte zu wahren und Widerspruch einzulegen.
III. Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Da zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Anordnung der Betriebsschließungen rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sollte höchst vorsorglich gegen die noch zu erlassende Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen, sofern sie eine Betriebsschließung anordnet, Widerspruch eingelegt werden.
Das Muster Widerspruch können sie kostenfrei downloaden.
Muster Widerspruch Landesverwaltungsamt
Da die Landkreise und kreisfreien Städten ebenfalls Betriebsschließungen aussprechen können, wird dringend empfohlen, auch für diesen Fall einen weiteren Widerspruch einzulegen.
Das Muster Widerspruch können Sie kostenfrei downloaden.
Muster Widerspruch Stadtverwaltung
Die eingelegten Widersprüche müssen nicht begründet werden. Sie können zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Betriebsschließung rechtmäßig war.
Der Widerspruch hat keine außchiebende Wirkung gegenüber der Betriebsschließung nach $ 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz.
IV. Darstellung der Entschädigungsansprüche
1. Entschädigungsansprüche nach $ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz
Sollte der Freistaat Thüringen oder die kreisfreien Städte oder Landkreise die Betriebsschließung nach $ 28 Infektionsschutzgesetz damit begründen, dass auf den gesamten Betrieb oder in Bezug auf eine Gruppe von Arbeitnehmern des Betriebes ein Infektionsrisiko besteht, wäre der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitslohn weiter zu zahlen.
Der Arbeitgeber trägt nicht das Betriebsrisiko für allgemeine Gefahren, wie Kriege, Unruhen und Epidemien und Pandemien. In diesem Fall können aber Entschädigungsansprüche für die Arbeitnehmer nach $ 56 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.
Entschädigung-Lohnkosten-maximal 6 Wochen
Nach $ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz tritt der Arbeitgeber in Vorleistung für den Freistaat Thüringen, d. h. er übernimmt die Funktion einer Zahlstelle für den Freistaat. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung für den Lohnausfall an den Arbeitnehmer.
$ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz:
"Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet."
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - erstattet -vergleiche $ 4 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
2. Entschädigungen für den Betriebsinhaber nach $ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Verdienstausfall/nicht gedeckte Betriebsausgaben
Nach $ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz können Selbständige während der Dauer der Betriebsschließung neben dem Verdienstausfall, auf Antrag bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Ersatz der in dieser Zeit weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessem Umfang erhalten.
$ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
"Selbstständige, deren Betrieb während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. I ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Abs. 2 (Verdienstausfall) und Abs. 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang."
Den Antrag auf Entschädigung können Sie hier kostenfrei downloaden - aber auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt.
Aktuelle Information - Teil 2 (Stand 18.03.2020)
Hinweis:
Kurzarbeitergeldklausel im Arbeitsvertrag erforderlich!
Bitte beachten Sie, dass in Ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Klausel enthalten sein muss, dass die Verkürzung der Arbeitszeit und der Ausfall (Kurzarbeit) möglich ist. Sofern die Arbeitgeber tarifgebunden sind, ist zu prüfen, ob eine solche Regelung in dem einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist.
Eine solche Regelung kann auch Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. In Anlage können Sie ein Muster der Zusatzvereinbarung und die rechtlichen Hinweise hierzu kostenlos downloaden.
Rechtliche Hinweise Kurzarbeitergeldregelung
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Coronavirus - Änderung der Kurzarbeitergeldregelung durch das
„Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020
Zur Vereinfachung möchte ich eine kurze Übersicht geben:
I. Zielstellung des neuen Gesetzes
Erleichterter Zugang für Betriebe um Kurzarbeitergeld zu erhalten und um Kündigungen zu vermeiden, wenn die Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht arbeiten können
- neu: nur 1/10 der beschäftigten Arbeitnehmer muss vom Arbeitsausfall betroffen sein
- neu: Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise bzw. ganz
- neu: Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
II. zeitlicher Geltungsbereich
Ab Erlass der Verordnung durch die Bundesregierung und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
III. Zeitpunkt der Antragstellung für das Kurzarbeitergeld
- empfohlen wird eine Antragstellung erst ab Erlass der Verordnung und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
- die Ausschlussfrist von 3 Monaten ist zu beachten, ansonsten ist eine rückwirkende Beantragung möglich!
IV. Inhalt der Antragstellung
- Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit - online möglich
V. Zahlungsmodalitäten
1. Wer zahlt?
Das Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit.
2. In welcher Höhe wird es gezahlt?
- - 60 % des Nettoentgeltes
- - 67 % bei Haushalten mit mindestens 1 Kind
3. Für was wird gezahlt?
- für ausgefallene Arbeitsstunden
Bürgerbegehren der Bürgerinitiative "Stadtbäume statt Leerräume" ./. Stadt Erfurt
Inhalt des Bürgerbegehrens: Vergleiche Internetseite: www.baumstark-erfurt.de
Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 - Festwiese Ulla der Gemeinde Nohra
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018, Aktenzeichen: 1 N 644/14 - unzureichende Angaben zu umweltbezogenen Informationen
Verwaltungsgericht Weimar:
Stadt Sondershausen ./. Freistaat Thüringen, Aktenzeichen: 3 K 151/17
Abweisung eines Antrags auf Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2017 - kein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip, Art. 93 Abs. 1 Satz 2 VerfThür
Gewährung von Kindergeld für sehbehinderten Studenten (25 Jahre / Schwerbehinderung 70%)
Familienkasse Sachsen-Anhalt - Thüringen Aktenzeichen F-15.EC-KG Nr. 0 03FK 200 7107 70
Kündigungsschutzklage einer Thüringer Landtagsabgeordneten gegen eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages durch die Gemeinde Oberschönau
Arbeitsgericht Suhl - Aktenzeichen: 4 Ca 868/18
Rechtswirkung des § 2 Thüringer Abgeordnetengesetz
Antrag der Abgeordneten Frau Madeleine Henfling und der Landtagsfraktion BÜNDNIS90/GRÜNE auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen: VerfGH 24/18 auf Gewährung des Zutritts zu den Sitzungen des Landtages mit ihrem 7 Wochen alten Sohn.
Streitgegenstand: Geschäftsordnung des Landtages vs. Recht der Abgeordneten
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Aktueller Stand:
Das Verfahren konnte für erledigt erklärt werden, da der Landtagspräsident - einstweilig - der Landtagsabgeordneten, Frau Henfling, das Betreten des Plenarsaales des Thüringer Landtages mit ihrem 8 Wochen alten Sohn gestattet.
Öffentlicher Nahverkehr - Streit "Vertragsverlängerungsklausel"
Busverkehr im Altmarkkeis - Wirksamkeit bejaht
Ob ein Vertrag über Beförderungsleistungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 4/16
Unter dem Thema "Mobilität in der Stadt und auf dem Land sichern" fand am 28. Juni 2018 im Erfurter Steigerwaldstadion eine Länderkonferenz für den öffentlichen Personennahverkehr statt.
Vorsicht - Steuerfalle bei der Gebietsreform!
Entstehen bei der Gebietsreform neue Körperschaften, kann dies dazu führen, dass die stillen Reserven der Betriebe gewerblicher Art (BGA) aufgelöst werden und zu einer Kapitalertragssteuerbelastung führen.
gemäß § 53 ff. SGB XII
Gewährung eines sehbehinderten Hilfsmittels - tragbares Kamerasystem - zur erfolgreichen Durchführung eines Studiums (Landkreis Gießen)
Seminare
Baurechtsseminar WEGO/Siniat
Termin: 08.03.2019
Veranstalter: WeGO Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Vortrag im Rahmen des AGRAR-TAGES 2019 zu aktuellen Rechtsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben:
- Wirksamkeit von Pachtverträgen
- Wirksame Vertretung von Erbengemeinschaften und GbR´s / Besonderheit der Schriftform §§ 585 a, 594 a BGB
Termin: 07.03.2019
Veranstalter: Raiffeisenbank Gotha
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 27.08.2018
Veranstalter: AWO Saalfeld-Rudolstadt
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 05.06.2018
Veranstalter: Landesjugendring
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 06. Juni 2018
Veranstalter: Fachhochschule Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 23. Februar 2017
Veranstalter: WeGo Systembaustoffe GmbH Erfurt und Siniat GmbH Oberursel
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 25. Oktober 2017
Veranstalter: VWA Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Termin: 03. November 2017
Veranstalter: Forschungsstelle für Verkehrsmarktrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena
- Die Relevanz des Beihilferechts für den ÖPNV (Referent
- Bestandsaufnahme der ÖPNV Förderung
Referenten: Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M.Eur.
Edmund Jendritzki - Finanzierung von Schüler- und Behindertenverkehren
Referent: RA Prof. Martin Kupfrian - Investitionsförderung
Referentin: RAin und Steuerberaterin RA Weber, PwC Legal Berlin - Mittel für den Nahverkehr im "Konzern Kommune"
Referent: RA Dr. Carsten Jennert, LL.M.KPMG Frankfurt am Main - Mittel in Kooperationen und Verbünden
Referent: Dr. Lorenz Wachinger, BBG & Partner Bremen - Bewertung des Rechtsrahmens durch die Aufgabenträger
Referent: Dr. Markus Brohm, Deutscher Landkreistag Berlin - Bewertung des Rechtsrahmens durch die Verkehrsunternehmen
Referentin: RAin Christiane Leonard, BDO Berlin
Termin: 28. November 2017
Veranstalter: Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen
Referent: Prof. Martin Kupfrian
Interessante Links